Heilpraktiker
Tätigkeitsverbote des Heilpraktikers
- Keine Behandlung von Krankheiten aus IfSG §6, 7, und 34 und keine sexuell übertragbaren Krankheiten (§24).
- Darf nicht mit Krankheitserregern arbeiten und auch nicht in Auftrag geben.
- Keine Blutentnahme, Urin oder andere körperliche Untersuchungen bei strafrechtlichen Handlungen (Strafprozessordnung).
- Keine Bluttransfusionen und Organentnahme und -transplantationen durchführen.
- Keine Einrichtung zur Blutspende leiten und keine Blutentnahme durchführen für Blutspende.
- Keine Impfungen in den Impfpass eintragen (darf nur der Arzt). Krankheiten gegen die geimpft wird fallen unter das IfSG. Außerdem ist der Impfstoff Rezeptpflichtig.
- Darf keine Verschreibungspflichtige Medikamente Verordnen
- Darf keine Betäubungsmittel verschreiben
- Keine Verkauf, Herstellung und sonstige Abgabe von Arzneimittel.
- Röntgenverordnung: darf nicht Röntgen.
- Strahlenschutzverordnung: Kein Umgang mit radioaktiven Stoffen und ionisierten Strahlen
- Keine Leichenschau und ausstellen von Totenscheine
- Keine Amtsärztlichen Atteste, Gutachten u.s.w. Ausstellen
- Keine Untersuchung und Behandlung von Zähnen, Zahnfleisch, Rachenring (außer Tonsillen). 15. Keine Geburtshilfe (außer Notfall) und Behandlung im Wochenbett (Hebammengesetz)
- Keine künstliche Befruchtung (siehe Embryonenschutzgesetz)
- Keine Schwangerschaftsabbruch und Beratung in diesem Zusammenhang
- Kastrationsgesetz: Keine Kastration und keine Sterilisation
- Keine Fernbehandlungen und Ferndiagnosen
- Keine Heilungsversprechen geben
- Keine Ausübung der Heilkunde im Umherziehen
- Nicht ohne HP Erlaubnis tätig werden
- Berufsausübung unter einer anderen Bezeichnung als dem Titel Heilpraktiker (dazu zählt auch eine Vermischung von Berufsbezeichnungen, Titeln oder ähnlichem)
- Keine Arzneimittelprüfung an Menschen durchführen.
- Kein Prüfung eines Medizinproduktes an Menschen
- Keine unlauteren Wettbewerb